Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung vermieten und können sich nicht zwischen den zahlreichen Interessenten und Interessentinnen entscheiden? Hintergrundinformationen können Ihnen bei der Entscheidung helfen, doch welche Fragen dürfen Sie den potenziellen Mieter:innen eigentlich stellen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Artikel.
Welche Fragen darf ich den Mietinteressent:innen stellen? Zulässig sind Fragen, welche die Zahlungsfähigkeit sowie die ordnungsgemässe Nutzung des Mietobjekts betreffen. Auch grundlegende persönliche Daten, die berufliche Situation, das Einkommen und Referenzen des Vorvermieters oder der Vorvermieterin dürfen erfragt werden.
Wir geben Ihnen eine Übersicht darüber, welche Fragen Sie als Vermieter:in stellen dürfen und welche Fragen hingegen unzulässig sind.
Um Ihr Haus oder Ihre Wohnung erfolgreich zu vermieten, sollten Sie zuvor eine gründliche Interessentenprüfung durchführen. So verhindern Sie unangenehme Überraschungen und lernen Ihre zukünftigen Mieter:innen besser kennen. Verschiedene Fragen können Ihnen dabei helfen, herauszufinden, welcher Mieter oder welche Mieterin am besten für Ihr Mietobjekt geeignet ist. Dabei gilt es Folgendes herauszufinden:
Um Unstimmigkeiten, Unzufriedenheit oder Zahlungsausfälle zu vermeiden, sollten Sie Ihre zukünftigen Mieter:innen gut prüfen. Hierfür stehen Ihnen folgende Mittel zur Auswahl:
Um auf Nummer Sicher zu gehen, wollen Sie als Vermieter:in möglichst viel über Ihre zukünftigen Mieter:innen erfahren. Allerdings gilt es hierbei einige Vorschriften einzuhalten, denn nicht alle Fragen sind erlaubt.
Grundsätzlich gilt: Die gestellten Fragen müssen im Zusammenhang mit dem geplanten Mietverhältnis stehen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie im Folgenden.
Die Mieterselbstauskunft ist ein wichtiges Instrument für Vermieter:innen, um potenzielle Mieter:innen kennenzulernen und deren Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Allerdings gibt es bei der Erhebung von Informationen Grenzen, um die Privatsphäre der Mietinteressenten und Mietinteressentinnen zu schützen. Deshalb ist es wichtig, zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden.
Generell dürfen Vermieter:innen Informationen erfragen, die zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten oder der Mietinteressentin und zur ordnungsgemässen Nutzung der Mietwohnung relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel:
Zusätzlich dürfen den Mietern und Mieterinnen Fragen zu folgenden Themen gestellt werden:
Es gibt jedoch auch Fragen, die Vermieter nicht stellen dürfen, da sie das Recht auf Privatsphäre und Nichtdiskriminierung der Mietinteressenten und Mietinteressentinnen verletzen würden. Hierzu gehören zum Beispiel:
Es ist wichtig, als Vermieter:in oder Mieter:in seine Rechte und Pflichten zu kennen. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich an eine:n Rechtsberater:in zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Fragen und Prozesse rechtlich zulässig sind. Werden dem Mieter oder der Mieterin unzulässige Fragen gestellt, steht es ihm oder ihr nicht nur frei, diese unbeantwortet zu lassen. Der oder die Mieter:in darf in diesem Fall sogar zu seinen beziehungsweise ihren Gunsten schwindeln, ohne rechtliche Konsequenzen erwarten zu müssen.
Immer wieder werden Mietinteressenten und Mietinteressentinnen mit Fragen konfrontiert, die über den zulässigen Bereich hinausgehen. Doch auch für Vermieter:innen scheinen die Grenzen nicht immer ganz klar zu sein. Im Folgenden haben wir die Top-5 Fälle herausgesucht und beantwortet.
Im schweizerischen Mietrecht ist die Frage nach dem Lohn eines Mietinteressenten grundsätzlich zulässig und üblich. Als Vermieter:in haben Sie das Recht, die Zahlungsfähigkeit eines potenziellen Mieters oder einer potenziellen Mieterin zu überprüfen. Eine Anfrage zu den Einkommensverhältnissen ist daher relevant und wichtig, um zu gewährleisten, dass der oder die Interessent:in die monatliche Miete zahlen kann. Ein:e Mieter:in kann allerdings entscheiden, diese Informationen nicht preiszugeben. In diesem Fall müssen Sie als Vermieter:in entscheiden, ob Sie den Mietvertrag auch ohne diese Informationen abschliessen möchten. Es ist allerdings ratsam, immer den Datenschutz zu beachten und sensible Daten vertraulich zu behandeln.
Bezüglich des Einkommens bewegen Sie sich als Vermieter:in auf einem schmalen Grat zwischen berechtigtem Interesse und Persönlichkeitsschutz. Gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten dürfen Sie einen Interessenten oder eine Interessentin nicht nach dem konkreten Lohn fragen. Zulässig ist hingegen die Frage nach einem ungefähren Jahreseinkommen, welches der oder die Mieter:in in Zehntausender-Schritten angeben kann.
Die Frage nach den Schulden eines potenziellen Mieters oder einer potenziellen Mieterin ist ein heikles Thema. Zwar haben Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse, die finanzielle Stabilität und Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zu überprüfen, allerdings dringt die Frage nach bestehenden Schulden tief in die Privatsphäre des Mieters beziehungsweise der Mieterin ein und kann als unzulässig betrachtet werden.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, statt nach Schulden zu fragen, den Mietinteressenten oder die Mietinteressenten um eine Betreibungsauskunft zu bitten. Diese gibt Auskunft darüber, ob gegen den Mietinteressenten oder die Mietinteressentin in der Vergangenheit Betreibungen eingeleitet wurden und bietet einen angemessenen Einblick in dessen finanzielle Zuverlässigkeit, ohne die Privatsphäre unverhältnismässig zu verletzen.
Es ist jedoch wichtig, den Datenschutz und die persönlichen Rechte des Mietinteressenten beziehungsweise der Mietinteressentin zu beachten und sicherzustellen, dass alle gesammelten Informationen vertraulich behandelt werden.
Das Recht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten verbieten die Frage nach den Vorstrafen eines Mieters oder einer Mieterin. Strafrechtliche Verurteilungen sind besonders sensible Daten, und ihr Bezug ist ohne spezifischen und gerechtfertigten Grund in der Regel nicht zulässig.
Ein:e Vermieter:in hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wer seine Immobilie mietet, jedoch sind Vorstrafen, sofern sie nicht unmittelbar die Vermietung betreffen (z.B. wegen betrügerischer Handlungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis), für das Mietverhältnis in der Regel irrelevant und daher unangemessen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Diskriminierung aufgrund des Vorstrafenregisters verboten ist. Sollte der oder die Mietinteressent:in freiwillig Informationen zu Vorstrafen offenbaren, darf dies nicht ohne Weiteres als Ablehnungsgrund verwendet werden. Es empfiehlt sich, bei rechtlichen Unsicherheiten einen Rechtsberater zu konsultieren.
Die Frage nach dem Grund des Wohnortwechsels ist weitestgehend unzulässig. Auch wenn diese Frage unproblematisch scheint und relevante Informationen für den oder die Vermieter:in liefern kann, sollte sie vermieden werden.
Die Frage kann vom Mieter bzw. der Mieterin als unangemessen oder diskriminierend aufgefasst werden, da der oder die Vermieter:in in Bereiche der Privatsphäre des Interessenten beziehungsweise der Interessentin eindringt, die für das Mietverhältnis irrelevant sind.
Wie bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Mieterselbstauskunft sollte der oder die Vermieter:in zudem sicherstellen, dass er die Datenschutzbestimmungen einhält und alle erhaltenen Informationen vertraulich behandelt.
So gesehen ist die Frage nach den Hobbys eines Mieters oder einer Mieterin eine Grauzone. Einerseits kann es relevant sein, wenn das Hobby möglicherweise Auswirkungen auf das Mietverhältnis hat. Beispielsweise könnten laute Musikinstrumente oder Haustiere, die als Hobby gehalten werden, Einfluss auf das Wohnumfeld haben. Die konkrete Frage nach Lärmbelästigung, etwa durch laute Instrumente, ist demnach gestattet.
Andererseits könnte die Frage nach den Hobbys in die Privatsphäre des Mietinteressenten beziehungsweise der Mietinteressentin eindringen und als irrelevant oder unangemessen angesehen werden, wenn sie keinen klaren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis hat. Ausserdem könnte die Frage, wenn sie nicht korrekt gestellt wird, als diskriminierend angesehen werden.
Es ist also wichtig, beim Stellen solcher Fragen sorgfältig zu sein und den Kontext zu berücksichtigen. Als Vermieter:in sollten Sie immer darauf achten, die Privatsphäre des Mietinteressenten beziehungsweise der Mietinteressentin zu respektieren und sicherstellen, dass alle Fragen, die Sie stellen, relevant und gerechtfertigt sind.
Für Vermieter:innen ist es wichtig, zwischen unzulässigen und zulässigen Fragen im Rahmen der Mieterselbstauskunft zu unterscheiden. Zulässig sind Fragen, die die Zahlungsfähigkeit und ordnungsgemässe Nutzung der Mietwohnung betreffen. Dazu gehören Fragen zu den grundlegenden persönlichen Daten, der beruflichen Situation, dem Einkommen und den Referenzen von vorherigen Vermietern.
Unzulässig sind hingegen Fragen, die das Recht auf Privatsphäre und Nichtdiskriminierung verletzen. Dazu gehören Fragen zu sexueller Orientierung, Religion, politischen Ansichten, Rasse oder ethnischer Herkunft, Gesundheit oder Behinderung und Familienplanung.
Insgesamt sollte der Vermieter immer die Privatsphäre des Mietinteressenten respektieren und sicherstellen, dass alle gestellten Fragen relevant und gerechtfertigt sind. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen.