Sie haben mehr Stellplätze oder Garagen, als Sie selbst benötigen? Besonders in Grossstädten sind Parkplätze Mangelware und daher stark gefragt. Wenn Sie sich für eine Vermietung Ihrer Parkplätze entscheiden, finden sich sicher schnell Interessenten. Doch geht das überhaupt so einfach?Kann ich einen Stellplatz untervermieten? Ja, ein Stellplatz kann grundsätzlich untervermietet werden. Hierfür ist jedoch das Einverständnis des Vermieters bzw. der Vermieterin notwendig. Wir empfehlen zudem, unbedingt einen Untermietvertrag zu vereinbaren.
Im Folgenden haben wir alle Informationen zusammengetragen, die für die Parkplatz-Vermietung relevant sind. Wir klären, ob es einen separaten Vertrag benötigt und wer für etwaige Nebenkosten aufkommt. Am Ende des Beitrags zeigen wir Ihnen ausserdem vier Tipps, wie Sie Ihren Parkplatz schnell und profitabel vermieten.
Bevor wir auf die Vermietung von Parkplätzen eingehen, fassen wir einmal die verschiedenen Arten von Stellplätzen zusammen, denn Stellplatz ist nicht gleich Stellplatz. Zwar haben alle Arten gemein, dass sie zum Abstellen eines Fahrzeugs entworfen wurden, doch Aufbau und Funktion können grundlegend verschieden sein.
Im Grunde gibt es Stellplätze für jede Art von Fahrzeug. Während Pkw-Parkplätze überall anzutreffen sind, müssen Busse und Lkw aufgrund ihrer Grösse auf speziell ausgewiesenen Parkflächen parken. Für Wohnmobile, Reisemobile und Wohnwagengespanne finden sich spezielle Reisemobil-Stellplätze, welche häufig über Zusatzangebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Entsorgungsmöglichkeiten verfügen. Auch Motorräder dürfen nur auf ausgewiesenen Parkflächen parken, für das unerlaubte Parken auf einem Parkplatz für mehrspurige Fahrzeuge kann ein Bussgeld entstehen.
Falls Sie nicht nur einen Parkplatz, sondern auch die dazugehörige Wohnung vermieten möchten, kann dies Auswirkungen auf die Kündigungsfrist haben. Nach gängigem Mietrecht ist diese primär abhängig davon, ob ein Parkplatz einen separaten Mietvertrag hat oder Teil eines Mietvertrags für eine Wohnung oder Geschäftsräume ist.
Vermieten Sie beides, werden Wohnung und Parkplatz oder Garage als eine Einheit betrachtet, weshalb es sich um eine gemeinsame Kündigungsfrist handelt, welche in der Regel drei Monate beträgt. Die Wohnung oder der Parkplatz können nicht einzeln, also unabhängig voneinander, gekündigt werden. Die einzige Ausnahme: Der oder die Vermieter:in möchte neuen Wohnraum schaffen und muss hierfür den Stellplatz oder die Garage nutzen. In einem solchen Fall kann es zur Teilkündigung seitens des Vermieters oder der Vermieterin kommen.
Möchten Sie Ihren Stellplatz oder Ihre Garage hingegen separat vermieten, ist von beiden Parteien eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Wochen vor Monatsende einzuhalten.
Möglicherweise zahlen Sie selbst Miete für einen Stellplatz oder eine Garage, welche Sie gar nicht benötigen und denken über eine Untervermietung nach. Eine solche Parkplatz-Vermietung ist unter bestimmten Umständen durchaus möglich:
Rechtlich gesehen ist ein schriftlicher Mietvertrag keine Pflicht, wenn Sie einen Stellplatz vermieten möchten. Sind Sie und der Mieter sich einig und bestenfalls vertraut, reicht auch eine mündliche Absprache. Wir empfehlen jedoch auch im Falle eines vertrauensvollen Verhältnisses einen schriftlichen Mietvertrag zu verfassen. So werden etwaige Missverständnisse und spätere Streitigkeiten umgangen. Eine besondere Form des Vertrages muss in diesem Fall nicht eingehalten werden, folgende Punkte sollten jedoch festgehalten werden:
Möchten Sie einen Parkplatz oder eine Garage vermieten, bedarf es in der Regel keiner Kaution. Sollten Sie aus Sicherheitsgründen nicht auf eine Kaution verzichten wollen, wird ein Sperrkonto für das Depot benötigt oder Sie können eine Mietkautionsversicherung akzeptieren.
Streng genommen wird der Stellplatz für das Abstellen eines Fahrzeugs gemietet, weshalb auch nur ein solches darauf abgestellt werden darf. Allerdings ist davon auszugehen, dass Personen, die einen Parkplatz oder eine Garage mieten, auch Zubehör auf dem Mietobjekt lagern, welches mit der Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängt. Gemeint sind damit Reifen, Kindersitze oder auch ein Fahrrad.
Möchte der oder die Mieter:in den Stellplatz jedoch zweckentfremden und auch andere Gegenstände lagern, sollte dies in Absprache geschehen und bestenfalls im Mietvertrag festgehalten werden.
h des Brandschutzes ist es grundsätzlich untersagt, leicht entzündliche Flüssigkeiten oder Holz in einer Garage zu lagern. Handelt es sich um einen Stellplatz in einer grösseren Garage, sollte zudem Rücksicht auf die Mitnutzer genommen werden.
Egal, ob es sich um einen Stellplatz oder eine Garage handelt, anfallende Nebenkosten werden in jedem Fall von dem Mieter beziehungsweise der Mieterin getragen.
Grundsätzlich ist der oder die Vermieter:in, also der oder die Eigentümer:in der Garage oder des Parkplatzes, für die Instandhaltung zuständig. Insbesondere Reparaturen, die einen Wert von 100 CHF übersteigen oder den Einsatz eines Handwerkers oder einer Handwerkerin erfordern, obliegen dem oder der Vermieter:in.
Der oder die Mieter:in steht jedoch in der Pflicht, den oder die Vermieter:in auf etwaige Mängel und notwendige Wartungen aufmerksam zu machen und das Objekt stets pfleglich zu behandeln. Werden Schäden nicht kommuniziert, kann der oder die Mieter:in haftbar gemacht werden.
Für Schäden bei der Vermietung von Parkplätzen gibt es eine klare Regelung. Wurden diese vom Mieter beziehungsweise von der Mieterin verursacht, sind sie auch von ihm bzw. ihr zu begleichen. Dies gilt besonders für Mängel und Schäden, welche in Folge von fahrlässigem oder missbräuchlichem Verhalten entstanden sind.
Handelt es sich stattdessen um normalen Verschleiss und die reine Instandhaltung des Objekts, kommt der oder die Vermieter:in dafür auf.
Auch wenn häufig angenommen wird, dass die Vermietung von Garagen und Stellplätzen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei, ist dem nicht so.
Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG) ist die Vermietung von Parkplätzen sogar ausdrücklich mehrwertsteuerpflichtig. Dies trifft nur auf Sie zu, wenn Sie grundsätzlich MWST-pflichtig sind, d.h. als Unternehmer vermieten und im Jahr mehr als CHF 100’000 an Umsätzen erwirtschaften. Diese Mehrwertsteuer sollten Sie bereits im Vertrag berücksichtigen und die Mieteinnahmen unter Ausweis der entsprechenden Mehrwertsteuer korrekt verrechnen. Die Ausnahme: eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung.
Im Folgenden haben wir vier Tipps zusammengestellt, welche Ihnen helfen, dass Fahrzeughalter:innen Ihren Parkplatz oder Stellplatz häufig mieten.