Wird in der direkten Nachbarschaft gebaut, kann das erheblichen Lärm verursachen. Dies kann zu Unannehmlichkeiten bis hin zu Verdienstausfällen führen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Optionen Sie als Bauherr:in und als Betroffener haben und welche Gesetzesartikel Sie beachten sollten.
Grundsätzlich muss Baulärm geduldet werden. In der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) ist nicht einmal eine Obergrenze definiert. Der Bauherr ist jedoch verpflichtet:
Bauvorschriften & Ruhezeiten einhalten (Ruhezeiten finden Sie in der Polizeiverordnung der Gemeinde)
Der Bauherr muss alles Zumutbare unternehmen, um die Beeinträchtigung für Bewohner auf ein Minimum zu reduzieren.
Sind trotz Einhaltung aller Vorschriften & Ruhezeiten die Art, Stärke und Dauer des Baulärms aussergewöhnlich (Definition siehe Gerichtsurteile), so können jedoch Verdienst- / Vermögenseinbussen als Schaden geltend gemacht werden. Der Bauherr wäre sowohl gegenüber Nachbarn wie auch gegenüber seinen eigenen Mietern (z.B. Ladenlokale / Restaurants) schadenersatzpflichtig.
Erleiden Sie durch den Baulärm eine Vermögenseinbusse (Schaden), können sie diese geltend machen, wenn die Art, Stärke und Dauer des Lärms aussergewöhnlich ist.
Als Bauherr:in: Informieren Sie sich über die Ruhezeiten. Orientieren Sie Mieter und Nachbarn frühzeitig über Art, Dauer und Zweck der Massnahmen. So schaffen Sie Verständnis und eine Basis, um mögliche Konflikte bilateral zu klären.
Als Betroffener: Vermutlich beklagen Ihre Mieter den Baulärm durch eine Baustelle in der Nachbarschaft.
Schreiben Sie auf, welche Arbeiten wann & wie lange durchgeführt werden, oder bitten Sie Ihre Mieter darum. Optimalerweise können Sie auch den Lärmpegel (in Dezibel) messen. Zuverlässige Messgeräte gibt es schon unter CHF 100.
Wenden Sie sich an die Bauleitung (Polier) oder an den Bauherrn. Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um den Lärm zu vermeiden.
Zuletzt können Sie sich an das kommunale Bauamt oder die örtliche Polizei wenden.
ZGB 679, 679a, 684, Umweltschutzgesetz (USG), Lärmschutzverordnung (LSV), kantonale und kommunale Erlasse, bei Baustellen öffentlicher Werke: Enteignungsgesetz (EntG)
Schadenersatz bei Baulärm I (BGE 132 II 427)
Hat der Grundeigentümer beim Bauen alle Massnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihm gefordert werden können, und kann er eine Störung des Nachbarrechts infolge der Bauarbeiten dennoch nicht vermeiden, so hat der geschädigte Nachbar einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Nachteil bedeutend und die Einwirkungen übermässig sind (E. 3).
Die Beachtung der Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (sog. Baulärm-Richtlinie) und über die Luftreinhaltung auf Baustellen (sog. Baurichtlinie Luft) schliesst nicht aus, dass übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen. Ob die Einwirkungen übermässig sind, beurteilt der Richter in Abwägung der Interessen; er berücksichtigt dabei den Ortsgebrauch sowie die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke.
Schadenersatz bei Baulärm II (BGE 114 II 230)
Ein Modegeschäft an der Zürcher Bahnhofstrasse wurde durch Renovationsarbeiten am benachbarten Haus beeinträchtigt. Die Renovationen waren notwendig und auch zulässig. Das Modegeschäft erlitt aber durch die Umbauarbeiten während der Zeitspanne von eineinhalb Jahren einen erheblichen Schaden.
Schadenersatz bei Baulärm III (BGE 5c 117/2005)
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Entschädigung nur dann gefordert werden könne, wenn unvermeidbare Bauimmissionen bei weitem die normalen Beeinträchtigungen übersteigen und dadurch ein beträchtlicher Schaden entsteht.