Garten und Planzen - Auf gute Nachbarschaft

Garten und Pflanzen können in der Nachbarschaft zu Unstimmigkeiten führen. Erfahren Sie mehr zu Grenzpflanzen, Einwirkungen von Pflanzen und Anriesrecht.

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Wirft der Baum des Nachbarn zu viel Schatten oder wollen Sie schon lange die Hecke an der Grundstücksgrenze kappen? Wenn es um Pflanzen und Garten in der Nachbarschaft geht, gibt es relativ klare Regelungen um Streitigkeiten zu vermeiden. 

Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, was Sie beachten sollten und führen die entsprechenden Gesetzesartikel auf.

Einwirkung (Immission) von Pflanzen

Pflanzen & Bäume können Einwirkungen (Immissionen) verursachen. Dazu gehört beispielsweise Schattenwurf oder Lichtenzug. Ob übermässige Immissionen vorliegen, hängt von der Intensität ab und muss einzelfallbezogen geprüft werden. 

Als Massstab dient dabei die Wahrnehmung eines Durchschnittsmenschen. Weiterhin sind Lage & Beschaffenheit der Grundstücke sowie Ortsgebrauch zu beachten. 

Lichtentzug & Schattenwurf

Bei Pflanzen kann es sich zum Beispiel um Lichtentzug und Schattenwurf - sogenannte negative Immissionen - handeln. Positive Immissionen wären z.B. Rauch, Russ, Lärm, Erschütterung oder Geruchsbelästigung (ZGB 679, 684).

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass Gerichte selten entscheiden, dass die Immissionen übermässig sind.

Laub und Nadeln von Nachbarpflanzen

In der Regel werden Blätter, Nadeln oder Äste nicht als übermässige Immission beurteilt, selbst wenn diese Dachrinne oder Abflussrohre verstopfen.

Sie können Ihren Nachbarn also nicht dazu auffordern, diese zu entfernen (ZGB 684). Möchten Sie die Beeinträchtigung nicht hinnehmen, so sollten Sie lieber ein freundliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen.

Bundesgerichtsentscheide zu Immissionen

  • Lichtentzug durch Tannenbäume (BGE 126 III 452 vom 18.5.2000)
    Es wurde die Fällung von 5 ca. 30 Meter hohen Bäumen mit Kronendurchmessern von 6 Metern angeordnet, da durch den Schattenwurf die Lebensqualität des klagenden Nachbarn erheblich herabgesetzt wurde.

  • Hecke versperrt Seesicht (BGE 5A_415/2008 vom 12.3.2009)
    Es wurde der Rückschnitt einer mauerartigen Thujahecke angeordnet, da diese eine spektakuläre Seesicht versperrt. Gleichzeitig wurde Sichtschutz und Privatsphäre des Heckenbesitzers gewahrt.

  • Laubfall (BGE 131 III 505)
    Die Verschmutzung einer Privatstrasse durch Laubfall aufgrund überragender Äste von Bäumen, die sich auf der Nachbarparzelle befinden, stellt grundsätzlich keine erhebliche Schädigung und somit keine übermässige Immission dar.

  • Immissionen & Kantonale Pflanzabstände (BGE 131 III 505 vom 16.6.2005)
    Bei Verletzung kantonaler Abstände kann die Beseitigung von Pflanzen vorbehaltlos verlangt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Eine übermässige Immission muss nicht verlangt werden. Wenn kantonale Pflanzabstände eingehalten werden, kann generell nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen ausgegangen werden.

Anriesrecht

Sie dürfen Früchte vom Nachbarbaum, die an Ästen über Ihrem Grundstück hängen, pflücken. Dieses sogenannte Anriesrecht soll Sie dafür entschädigen, dass Sie die überragenden Äste zu dulden haben.

Ausnahmen sind Neuenburg (Sie dürfen lediglich die Früchte nehmen, die von selbst heruntergefallen sind), und Appenzell Innerrhoden (Sie dürfen nicht einmal die heruntergefallenen Früchte nehmen).

Als Früchte gelten Kern- und Steinobst, Kastanien, Baum- und Haselnüsse, Beeren und Blüten (sofern diese üblicherweise gepflückt werden).

Äste sind niemals Früchte - Sie können also ihr Anriesrecht nicht als defakto Kapprecht missbrauchen (ZGB 687).

Wenn Sie die Früchte nicht wollen, können Sie vom Nachbar verlangen, dass er diese wegschafft. Dies können Sie nötigenfalls mit der Eigentumsfreiheitsklage durchsetzen (ZGB 641).

Verjährungsfristen für die Beseitigung von Pflanzen

Werden Pflanzen oder Bäume zu nah an Ihre Grundstücksgrenze gepflanzt, sollten sie schnell reagieren. Ihr Recht auf Entfernung verjährt.

Wenn Sie zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume oder Sträucher ohne Widerspruch dulden, so verjährt der Anspruch auf Beseitigung spätestens nach 30 Jahren, (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7.9.2015, 5D_80/2015).

Diese Verjährungsfrist wird in einigen Kantonen durch strengere kantonale Gesetzesartikel ergänzt.

Strengere Verjährungsfristen gelten in folgenden Kantonen:

Keine zusätzliche kantonale Verjährungsfrist (also 30 Jahre gemäss Bundesgericht):

Grenzpflanzen

Steht ein Baum oder ein Strauch auf der Grenze oder spriessen bei Sträuchern die Äste auf beiden Seiten der Grenze aus dem Boden, handelt es sich um eine Grenzpflanze. Sie gehört beiden Grundstückeigentümern und muss somit auch von beiden Nachbarn gepflegt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssen von beiden Nachbarn geteilt werden.

Soll die Grenzpflanze gefällt werden, müssen sich beide Eigentümer darüber einig sein. Gelingt dies nicht, kann ein Nachbar auf Aufhebung des Miteigentums klagen. Das hat aber nicht zwingend die Fällung des Baumes zur Folge, da es in manchen Kantonen öffentlichrechtliche Bestimmungen gibt, die dies verbieten.

Auch besteht bei Grenzpflanzen logischerweise kein Kapprecht, da dies fast einer Fällung gleichkäme (ZGB 670 & kantonale Gesetze).

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