Nicht selten kommt es vor, dass sich mehrere Parteien ein Mietobjekt teilen, z.B. eheliche Hausgemeinschaften, klassische Wohngemeinschaften oder Lebensgemeinschaften. Doch was gilt es zu beachten, wenn ein Mietobjekt von mehreren Personen genutzt wird? Und welche Regelungen gibt es bei der Untermiete?
Solidarmiete und Untermiete – was ist der Unterschied? Bei der Solidarmiete unterschreiben alle Mieter den Vertrag gemeinsam und haften gemeinsam für die gesamte Miete. Bei der Mitmiete unterschreibt jeder Mieter den Vertrag einzeln und ist nur für seinen Anteil an der Miete verantwortlich. Bei der Untermiete vermietet der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung an einen Untermieter, während er selbst den Mietvertrag mit dem Vermieter hat.
Im Folgenden haben wir sämtliche Informationen und die Vor- und Nachteile von Untermiete, Solidarmiete und Mitmiete zusammengefasst.
Die Unterschiede zwischen Solidarmiete und Untermiete liegen in der Beziehung zwischen den Mieter:innen sowie dem oder der Vermieter:in und in der jeweiligen Verantwortlichkeit für die Miete und die Wahrung der Mieterrechte und -pflichten.
Bitte beachten Sie, dass in der Schweiz für die Untermiete die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Vermieterin benötigt wird und der oder die Hauptmieter:in den Untermietzins nicht wesentlich höher als den eigenen Mietzins festlegen darf. Ebenso hat der oder die Hauptmieter:in gegenüber den Untermieter:innen die Pflichten eines Vermieters beziehungsweise einer Vermieterin.
Die Solidarmiete ist eine häufig genutzte Form des Mietvertrages, insbesondere in Wohngemeinschaften. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass alle Mieter:innen gemeinsam gegenüber dem oder der Vermieter:in verantwortlich sind.
Die Solidarmiete erfordert also ein hohes Mass an Vertrauen und Kooperation zwischen den Mietern und Mieterinnen. Es ist wichtig, klare Vereinbarungen über die Aufteilung der Miete, die Verantwortlichkeiten und das Vorgehen bei Auszug eines Mieters oder einer Mieterin zu treffen.
Bei der Untermiete vermietet der oder die Hauptmieter:in einen Teil oder die gesamte Wohnung an einen oder mehrere Untermieter:innen. Hier sind die Rechte und Pflichten sowie Vor- und Nachteile der Untermiete:
Insgesamt erfordert die Untervermietung eine sorgfältige Auswahl der Untermieter:innen und eine klare Kommunikation der Bedingungen der Untermiete. Es ist wichtig, dass der oder die Hauptmieter:in seine Pflichten gegenüber dem oder der Vermieter:in und dem oder der Untermieter:in versteht und erfüllt.
Bei der Gestaltung eines Mietvertrags, unabhängig davon, ob es sich um eine Solidarmiete, Mitmiete oder Untermiete handelt, ist es wichtig, alle wesentlichen Punkte zu klären und diese schriftlich festzuhalten. Hier sind einige Punkte, die Sie bei der Erstellung eines Mietvertrags für jede Art von Mietverhältnis beachten sollten:
Damit Sie stets einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und einen sinnvollen Aufbau der Mietverträge haben, bietet Fairwalter eine hilfreiche und frei zugängliche Checkliste rund um das Thema Vermietung an.
Ja, der oder die Vermieter:in darf die Untervermietung der Wohnung verbieten, wenn er berechtigte Gründe dafür hat. Der oder die Mieter:in muss grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin einholen, bevor er oder sie einen Teil oder die gesamte Wohnung untervermietet. Der oder die Vermieter:in kann die Untervermietung ablehnen, wenn er beispielsweise berechtigte Bedenken hinsichtlich des Untermieters oder der Untermieterin hat oder wenn die Untervermietung zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde. Es ist immer ratsam, die Erlaubnis zur Untervermietung schriftlich einzuholen.
In der Regel ja. Bei dringlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel bei Mängeln, darf eine Person auch ohne Absprache handeln, sollte die übrigen Mitglieder jedoch zeitnah um Zustimmung bitten und gegebenenfalls eine Vollmacht nachreichen.
Wurde der Mietvertrag von mehreren Mitgliedern unterzeichnet, so kann dieser auch nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Dass ein:e Mieter:in einzeln vom Vertrag zurücktritt, ist so einfach nicht möglich. Nach Absprache und Einreichen des Einverständnisses aller Beteiligten kann der Ausstieg eines Mitglieds funktionieren.
Selbst wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind, kann der oder die Vermieter:in den Wunsch ablehnen. Stimmt der oder die Vermieter:in zu, ist er oder sie jedoch berechtigt, den Anfangsmietzins zu erhöhen.
Bei der Untermiete gibt es kein Zeitlimit, wodurch auch eine mehrjährige Untermiete durchaus rechtens ist. Der oder die Hauptmieter:in muss jedoch die Absicht haben, in die Wohnung zurückkehren zu wollen.
Durch die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Hauptmieter:in und Vermieter:in endet automatisch auch das Untermietverhältnis.
Ja, es gibt besondere Regelungen, wenn ein:e Lebenspartner:in einzieht. In der Schweiz wird das Einziehen eines Lebenspartners beziehungsweise einer Lebenspartnerin nicht als Untermiete betrachtet, sondern als Konkubinat. In diesem Fall ist in der Regel keine Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin erforderlich. Es ist jedoch immer ratsam, den oder die Vermieter:in über die Änderung zu informieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass wenn ein:e Lebenspartner:in in die Wohnung einzieht, er oder sie nicht automatisch Vertragspartei des Mietvertrags wird. Der oder die ursprüngliche Mieter:in bleibt weiterhin allein für die Miete und die Erfüllung des Mietvertrags verantwortlich. Auch im Falle einer Kündigung entscheidet der oder die Mieter:in allein. Wird der oder die Lebenspartner:in hingegen in den Mietvertrag aufgenommen, muss gemeinsam gekündigt werden.
Die Unterscheidung zwischen Solidarmiete, Mitmiete und Untermiete ist von Bedeutung, da die Rechte, Pflichten und Risiken für die Mieter:innen variieren. Bei der Solidarmiete haften alle Mieter:innen gesamtschuldnerisch, während bei der Mitmiete jede:r Mieter:in nur für seinen Anteil haftet. Bei der Untermiete ist der oder die Hauptmieter:in für die gesamte Miete verantwortlich. Bei der Ausgestaltung des Mietvertrags ist es wichtig, alle wesentlichen Punkte zu klären und die Zahlung der Kaution sowie mögliche Zahlungsverzüge zu regeln.
Bei Untermiete und Einzug eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin gelten besondere Regeln, die ebenfalls zu beachten sind. Im Falle einer Kündigung sind die spezifischen Bedingungen des Mietvertrags und die Art des Mietverhältnisses entscheidend.
Bezüglich der Gestaltung eines Mietvertrags finden Sie bei Fairwalter hilfreiche Checklisten, damit Sie keine Punkte übersehen.